Geschäftsbedingungen

 
1.    Die Firma I. K. Hofmann GmbH ist im Besitz der unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG).
 
2.    Vertragliche Beziehungen bestehen allein zwischen der Firma I. K. Hofmann GmbH und dem Auftraggeber. Die Parteien werden sicherstellen, dass rechtzeitig vor jeder Überlassung eine formgültige vertragliche Grundlage hergestellt wird, die die Erfordernisse gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 5, 6 und 12 Abs. 1 AÜG erfüllt. Soweit nicht anders vereinbart, gilt eine Kündigungsfrist von 5 Arbeitstagen zum Wochenende. Die Kündigung bedarf der Textform - Email oder Fax werden ausdrücklich zugelassen. Die Kündigung kann auch (fern-)mündlich erfolgen, die Textform ist dann aber unverzüglich herzustellen. Art und Umfang der auszuübenden Arbeit sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitnehmer sind ausschließlich mit der Firma I. K. Hofmann GmbH zu vereinbaren. Der Auftraggeber darf die überlassenen Arbeitnehmer nur mit Arbeiten und an den Arbeitsplätzen beauftragen, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sind. Für diese Arbeiten hat der Auftraggeber das Weisungs- und Aufsichtsrecht.
 
3.    Die Firma I. K. Hofmann GmbH kann überlassene Arbeitnehmer jederzeit abberufen, sofern sie gleichzeitig durch andere in gleicher Weise geeignete Arbeitnehmer der I. K. Hofmann GmbH ersetzt werden. Außergewöhnliche Umstände berechtigen die I. K. Hofmann GmbH einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben bzw. ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
 
4.    Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm gemachten Angaben über den Einsatzbetrieb und die von den Arbeitnehmern der Firma I. K. Hofmann GmbH ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere über die Geltung von Mindestlöhnen, die Branchenzugehörigkeit, angewandte Tarifverträge, Meldung bei der Handwerkskammer, an einen vergleichbaren Arbeitnehmer gezahltes regelmäßiges Stundenentgelt und betriebliche Vereinbarungen über Leistungen für Zeitarbeitsbeschäftigte, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts oder im Betrieb geltende Vereinbarungen über eine Höchstüberlassungsdauer sowie an seine Beschäftigten gezahlte Inflationsausgleichsprämien vollständig und korrekt sind. Entsprechende Änderungen während des Überlassungszeitraums wird er dem Verleiher rechtzeitig mitteilen und alle notwendigen Informationen zukommen lassen. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass Angaben falsch oder unvollständig waren. Der Auftraggeber versichert weiterhin die Richtigkeit der Angaben über Vorbeschäftigungen der Arbeitnehmer der I. K. Hofmann GmbH als Zeitarbeitnehmer in seinem Betrieb oder Unternehmen oder als Arbeitnehmer in seinem oder gem. § 18 AktG verbundenen Unternehmen. Die Firma I. K. Hofmann GmbH ist bei geänderten bzw. falschen oder unvollständigen Angaben über den Einsatzbetrieb berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und insbesondere die dort vereinbarten Stundenverrechnungssätze ggf. auch rückwirkend entsprechend anzupassen. Soweit sich die für die Firma I. K. Hofmann GmbH geltenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen verändern, verpflichten sich die Parteien, rechtzeitig in Verhandlungen über eine Anpassung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zu treten. Dies gilt auch, wenn für die Branche des Auftraggebers ein Tarifvertrag über Branchenzuschläge abgeschlossen oder die Höhe der Branchenzuschläge geändert wird. Soweit der Auftraggeber seinen Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie gewährt hat und die I.K. Hofmann GmbH daher aus Tarifvertrag oder Gesetz verpflichtet ist, ihren Zeitarbeitnehmern ebenfalls eine Inflationsausgleichsprämie zu gewähren, wird der Auftraggeber der I.K. Hofmann GmbH die jeweils an die Zeitarbeitnehmer ausgezahlte Inflationsausgleichsprämie erstatten.
 
5.    Der Auftraggeber steht der Firma I. K. Hofmann GmbH dafür ein, die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber den überlassenen Arbeitnehmern wahrzunehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie der allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Eventuell erforderliche arbeitsmedizinische Maßnahmen sind ebenfalls vom Auftraggeber durchzuführen. Beim Auftraggeber vorhandene Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung können von den überlassenen Mitarbeitern genutzt werden. Bei Arbeitsunfällen ist der Auftraggeber zur unverzüglichen schriftlichen Meldung gem. § 193 SGB VII an die zuständige Berufsgenossenschaft verpflichtet. Der Firma I. K. Hofmann GmbH ist eine Durchschrift der Meldung zur Verfügung zu stellen.
 
6.    Die Firma I. K. Hofmann GmbH und Auftraggeber sind sich einig, dass die im Betrieb des Auftraggebers für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin zuständigen Fachkräfte im Rahmen einer überbetrieblichen, sicherheitstechnischen Betreuung für die überlassenen Arbeitnehmer tätig werden. Entsprechende Protokolle sind der Firma I. K. Hofmann GmbH in Kopie zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sichert der Firma I. K. Hofmann GmbH bzw. deren Beauftragten ein zur Betreuung der überlassenen Arbeitnehmer notwendiges Zutrittsrecht am Arbeitsplatz zu.
 
7.    Das Arbeitszeitgesetz ist einzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine schriftliche Genehmigung einzuholen, falls Mitarbeiter der Firma I. K. Hofmann GmbH an Sonn- und Feiertagen sowie über 10 Stunden pro Arbeitstag beschäftigt werden sollen, ersatzweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
8.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von den Arbeitnehmern vorgelegten Tätigkeitsnachweise zu überprüfen und durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten unterzeichnen zu lassen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers. Begründete Einwendungen des Auftraggebers sind innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang nachzuweisen. Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der vom Auftraggeber unterschriebenen Tätigkeitsnachweise erstellt.
Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind auf die Forderungen Zinsen in Höhe der gesetzlichen Vorschriften zu bezahlen.
 
9.    Wird der Betrieb des Auftraggebers unmittelbar durch einen Arbeitskampf / Streik betroffen, hat der überlassene Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht. Macht der Arbeitnehmer von seinem Recht keinen Gebrauch wird der Auftraggeber sicherstellen, dass der Arbeitnehmer keine Tätigkeit übernimmt, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich im Arbeitskampf befinden oder ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen
haben. Wird der Arbeitnehmer wegen des Arbeitskampfes / Streiks vom Auftraggeber nicht eingesetzt, sind vom Auftraggeber der Firma I. K. Hofmann GmbH die Ausfallstunden zu vergüten. Für die Kündigung der Überlassung bei Arbeitskampf / Streik gelten die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen.
 
10.    Die Firma I. K. Hofmann GmbH haftet dem Auftraggeber nur im Rahmen eines Auswahlverschuldens in Höhe des zum Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens aber bis zur Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Eine weitergehende Haftung der Firma I. K. Hofmann GmbH ist ausgeschlossen außer bei Vorsatz oder einer Verletzung an Leib, Leben oder Gesundheit. Die Firma I. K. Hofmann GmbH haftet in keinem Fall für die Arbeitsergebnisse der überlassenen Arbeitnehmer.
Die Firma I. K. Hofmann GmbH haftet nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen entstehen. Der Auftraggeber stellt die Firma I. K. Hofmann GmbH auch von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter im Hinblick auf den überlassenen Arbeitnehmer frei. Die überlassenen Arbeitnehmer sind weder Bevollmächtigte noch Erfüllungsgehilfen der Firma I. K. Hofmann GmbH. Reklamationen wegen der fachlichen Qualifikation der überlassenen Arbeitnehmer sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen geltend zu machen. In diesem Fall werden die ersten 4 Stunden nicht in Rechnung gestellt, sofern ein Personalaustausch durch die Firma I. K. Hofmann GmbH stattfindet.
 
11.    Die Haftung der Firma ist ausgeschlossen, wenn überlassene Arbeitnehmer mit Wertgegenständen, Geldangelegenheiten oder nicht vereinbarten Arbeiten betraut werden. Außerdem dürfen an die Arbeitnehmer keine Zahlungen oder Vorschüsse geleistet werden.
 
12.    Setzt der Auftraggeber die überlassenen Arbeitnehmer außerhalb der vereinbarten Regelarbeitszeit ein, erhöhen sich die Tarife um:
         25 %     für die ersten 6 Mehrarbeitsstunden sowie für Nachtarbeit und Schichtarbeit (20.00 – 06.00 Uhr)
         50 %      für die folgenden Mehrarbeits- sowie Samstagsstunden
         100 % für Sonntags- und Feiertagsstunden sowie Heiligabend und Silvester
         150 %  für Stunden an folgenden Feiertagen: 01. Januar / Ostersonntag / 01. Mai / Pfingstsonntag / erster und zweiter Weihnachtsfeiertag
 
Beim Zusammentreffen von mehreren Zuschlägen wird nur der höhere Zuschlag berechnet.
 
13.    Der Auftraggeber zahlt an die Firma I. K. Hofmann GmbH eine Vermittlungsgebühr, wenn er einen von I. K. Hofmann GmbH vormals überlassenen Zeitarbeiter nach Ende der Überlassung anstellt. Die Vermittlungsgebühr bemisst sich am jährlichen Gesamtbrutto, das der Zeitarbeiter nach Anstellung beim Kunden erhält und richtet sich nach der Tätigkeit, für die der Zeitarbeiter beim Kunden eingestellt wird unter Zugrundelegung der Eingruppierungsgrundsätze des BAP-DGB-Tarifvertrags.

In den Entgeltgruppen 1 bis 5 beträgt die Vermittlungsgebühr 27% des jährlichen Gesamtbruttos zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn die Einstellung während oder innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Überlassung erfolgt. Die Vermittlungsgebühr reduziert sich abhängig von der tatsächlichen Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers um 1,2 Prozentpunkte je Monat der Arbeitnehmerüberlassung. Nach einer Dauer der Arbeitnehmerüberlassung von 18 Monaten fällt keine Vermittlungsgebühr an.

In den Entgeltgruppen 6 bis 9 beträgt die Vermittlungsgebühr 35% des jährlichen Gesamtbruttos zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn die Einstellung während oder nach Ende der Überlassung erfolgt. Die Vermittlungsgebühr reduziert sich abhängig von der tatsächlichen Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers innerhalb der ersten 24 Monate der Arbeitnehmerüberlassung um 0,8 Prozentpunkte je Monat der Arbeitnehmerüberlassung. Nach einer Dauer der Arbeitnehmerüberlassung von 24 Monaten beträgt die Vermittlungsgebühr 10% des jährlichen Gesamtbruttos zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

Bei einer Personalvermittlung ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung verpflichtet sich der Auftraggeber bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem von der I. K. Hofmann GmbH vorgeschlagenen Bewerber bei Tätigkeiten, die nach den Eingruppierungsgrundsätzen des BAP-DGB-Tarifvertrags den Entgeltgruppen 1 bis 5 entsprechen, ein Vermittlungshonorar in Höhe von 27% des jährlichen Gesamtbruttos zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Bei Tätigkeiten, die nach den Eingruppierungsgrundsätzen des BAP-DGB-Tarifvertrags den Entgeltgruppen 6 bis 9 entsprechen, beträgt die Vermittlungsgebühr 35% des jährlichen Gesamtbruttos zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Vermittlungsgebühr wird jeweils bei Arbeitsaufnahme des Kandidaten im Betrieb des Auftraggebers fällig.

Unter dem jährlichen Gesamtbrutto ist jeweils die Vergütung des vom Auftraggeber eingestellten Kandidaten zu verstehen, die der Kandidat nach Anstellung beim Kunden unter Einrechnung aller Monatsgehälter, des Urlaubsgelds, der variablen Bestandteile und der Weihnachtsgratifikation erhält.

Eine Vermittlungsprovision wird nicht fällig, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht auf der vorherigen Überlassung des Zeitarbeiters bzw. einer Vermittlungstätigkeit der I.K. Hofmann GmbH beruht.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der I.K. Hofmann GmbH Auskunft über das mit dem Kandidaten vereinbarte jährliche Gesamtbrutto zu erteilen. 

Sonderleistungen wie die Auftragserteilung an Dritte, wie z.B. Jobportale, Eignungstests, Nebenkosten, Reisekosten der Bewerber oder Portokosten werden mit dem Auftraggeber abgestimmt und nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.  

 
14.    Die überlassenen Arbeitnehmer sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit arbeitsvertraglich auf das Datengeheimnis verpflichtet worden. Diesen ist es untersagt unbefugt personenbezogene Daten, die ihnen aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses und/oder im Zusammenhang mit ihrer Überlassung bekannt sind oder noch bekannt werden, zu verarbeiten. Daneben sind die Arbeitnehmer verpflichtet, über alle vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, der mit dem Auftraggeber gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) verbundenen Unternehmen sowie von Kunden des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.

Die I. K. Hofmann GmbH ist gemäß Art. 12, 13 Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) verpflichtet, über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu informieren. Informationen zum Thema Datenschutz bei der I. K. Hofmann GmbH sind im Internet unter: www.hofmann.info/datenschutz/ abrufbar.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, personenbezogene Daten nur im Einklang mit der EU-DSGVO, dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten. Dem Auftraggeber ist es daher untersagt, unbefugt personenbezogene Daten, die ihm aufgrund der Arbeitnehmerüberlassung und/oder im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung bekannt sind oder noch bekannt werden, zu verarbeiten (Datengeheimnis). Die Geheimhaltungspflicht gilt für sämtliche personenbezogene Daten, die durch den Auftraggeber, die mit dem Auftraggeber gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder deren Kunden verarbeitet werden und besteht auch nach Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages fort, ungeachtet dessen, welche Ursachen der Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zugrunde liegen.
 
15.    Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform. Von unseren Bedingungen abweichende Regelungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und ausgeschlossen. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB nicht wirksam sein, berührt dies den Bestand der AGB im Übrigen nicht. Die Firma I. K. Hofmann GmbH und der Auftraggeber sind in einem solchen Falle verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.
 
16.    Diese AGB dürfen nicht abgeändert werden, auch nicht durch die Niederlassungsleitung / Büroverantwortung, sondern nur durch die Geschäftsführung.
 
17.    Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Nürnberg.

F.043-02/24

Download AGB