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Equal Pay und Co.

Vortrag in der Berufsschule zum neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Dezember 2016 – „Gesetzesänderungen und ihre Bedeutung für die Praxis zu verstehen, ist nicht immer ganz einfach. Darum haben wir unseren Assessor Marco Heimrich gebeten, einen Vortrag in der Berufsschule zu halten, um anschaulich und praxisnah Schüler und Lehrer auf den neusten Stand zu bringen“, erzählt  Niederlassungsleiterin Sandra Eichhardt.

Die zwei wichtigsten Änderungen: Werden bei der Überlassung Zeitarbeitstarifverträge angewendet, hat der Zeitarbeitnehmer ab Inkrafttreten des geänderten AÜG (01.04.2017) grundsätzlich nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Kunden einen gesetzlichen Equal Pay-Anspruch. Davon kann abgewichen werden, wenn Branchenzuschlagstarifverträge gelten.

Sofern die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers ohne Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen über 9 Monate hinaus geht, muss spätestens ab Überschreiten der Equal Pay-Schwelle das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammbeschäftigten im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fixiert sein.

Es gilt eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, von der nur abgewichen werden kann, wenn die Einsatzbranche andere Regelungen in ihren Tarifverträgen vorgenommen hat etc.

„Die Materie ist komplex; darum stehen wir unseren Mitarbeitern und Kunden und selbstverständlich auch den Lehrern jederzeit zur Verfügung, um ihre Fragen zu beantworten“, ergänzt Sandra Eichhardt.

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