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Kein Missbrauch der Zeitarbeit

Kein Missbrauch der Zeitarbeit

Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bestätigt durch Bundesrat und Bundestag

Juni 11 - Im Rahmen des Hartz-Vier-Kompromisses verständigten sich die politischen Parteien darauf, in der Zeitarbeit eine Lohnuntergrenze festzulegen. Sie liegt bei 7,79 Euro im Westen und bei 6,89 im Osten  und entspricht damit dem seit 01.05.11 gültigen Einstiegslohn des BZA-Tarifvertrags.

Mit der sogenannten Drehtürklausel soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer eines Betriebes entlassen und kurz danach als Zeitarbeitnehmer zu schlechteren Bedingungen wieder an den gleichen Kunden überlassen werden (sog. Schlecker-Modell). Sie regelt, dass eine vom Gleichstellungsgrundsatz abweichende tarifliche Regelung nicht für Zeitarbeitnehmer gelten soll, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Kunden aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Kunden einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bildet, ausgeschieden sind.

Des Weiteren müssen die Kundenunternehmen die Zeitarbeitsmitarbeiter künftig über freie Stellen informieren und  ihnen den Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen ermöglichen. Diese beiden letztgenannten Regelungen werden aber erst zum 01.12.11 in Kraft treten.

 

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