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Unser Vorteil: Erfahrungen mit Equal Pay

Beim Personalstammtisch informierte Justitiar Marco Heimrich Kunden der Niederlassungen Dresden und Freiberg über die Veränderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

November 16 – „Seit unserem Newsletter vom Juni 2016 „Auf den Punkt“ – zu finden auf unserer Homepage - hat sich der AÜG-Gesetzentwurf inhaltlich kaum noch verändert.

Verschoben wurde vor allem der Zeitplan. Das heißt: Ab 01. April 2017 tritt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft; ab 01. Januar 2018 wird  Equal Pay relevant und ab 01. September 2018 greift das erste Mal die Höchstüberlassungsdauer.

Die zwei wichtigsten Änderungen: Werden bei der Überlassung Zeitarbeitstarifverträge angewendet, hat der Zeitarbeitnehmer ab Inkrafttreten des geänderten AÜG (01.04.2017) grundsätzlich nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Kunden einen gesetzlichen Equal Pay-Anspruch. Davon kann abgewichen werden, wenn Branchenzuschlagstarifverträge gelten.

Sofern die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers ohne Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen über 9 Monate hinaus geht, muss spätestens ab Überschreiten der Equal Pay-Schwelle das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammbeschäftigten im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fixiert sein.

Es gilt eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, von der nur abgewichen werden kann, wenn die Einsatzbranche andere Regelungen in ihren Tarifverträgen vorgenommen hat….

„Selbstverständlich stehen wir unseren Mitarbeitern und unseren Kunden für genauere Informationen zur Verfügung. Denn wir  sehen uns auch als Wissensträger. Unser Stammtisch soll Personalentscheidungsträgern in einem gemütlichen Ambiente die Möglichkeit für Erfahrungsaustausch und überregionale Gespräche bieten. Und so viel darf ich schon verraten: Der nächste Stammtisch ist bereits in Planung“, ergänzt Niederlassungsleiterin Elisa Heinrich.

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